Satzung
des Reit- und Fahrverein Hechthausen / Basbeck und Umgegend e.V.
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Hechthausen/ Basbeck und Umgegend e.V. mit dem Sitz in 21745 Hemmoor ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 21758 Otterndorf
eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Cuxhaven und durch den Kreisreiterverband URRFV, Wingst, Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Hannover und der
Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Verein bezweckt:
- die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und
Voltigieren;
- die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
- ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssport aller Disziplinen,
- Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
- die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
- die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der
Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
- die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
- Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§51 und 68 der Abgabenordnung; er
enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
- Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
- Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleistete Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. § 12).
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme
erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen,
die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
- Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom
Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
- Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und
der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der aktuellen LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.
§ 3a
Pflichten der Mitglieder LPO und Verstöße gegen den Tierschutz
- Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten,
insbesondere:
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen;
- den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;
- die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
transportieren.
- Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die
dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt ( Austritt ).
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder
unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete
Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den
Vorstand bestimmt.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Anzeige in der Niederelbe-Zeitung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem
Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertrag ist nicht zulässig.
- Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertrag ist nicht zulässig.
- Kinder haben kein Stimmrecht.
Jugendliche ab 14 Jahren haben nur bei der Wahl des Jugendwartes eigenes Stimmrecht.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer/ bei dessen Abwesenheit von einem gewählten Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
- die Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines
- und die Anträge nach §§ 3, Abs. 3 und 4 § 4 Abs. 3 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden
Mitglieder.
§ 9
Vorstand
- Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
- Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Jugendwart (gem. Jugendordnung)
- bis zu sieben weiteren Mitgliedern
- Vorstand im Sinne des § 25 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Zwei von diesen, darunter einer der
Vorsitzenden, sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neu- bzw. Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder bleiben die bisherigen im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen;
scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl
durchführt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Diese ist vom
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist
- die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
Hechthausen, 01. Februar 2012
( Unterschrift liegt dem Original vor )
________________________________________________
Für die Richtigkeit 1. Vorsitzender ( Wilhelm Echternkamp )